HEIMTRANS Alfred Heim Transporte GmbH Fracht Logistik Kufstein Tirol Österreich
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HEIMTRANS Alfred Heim Transporte GmbH Fracht Logistik Kufstein Tirol Österreich

Egerbach 79 6334 Schwoich

Bürozeiten:

Montag - Freitag von 08:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr

AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen (Auftragsbedingungen)
der Alfred Heim Transporte Egerbach 79, A-6334 Schwoich
Gültigkeit unbeschränkt und laufend

I. GELTUNGSBEREICH

(1) Die Aufträge des Auftraggebers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt. Sämtliche weiteren Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

(4) Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die AÖSp. Es gilt erhöhtes Interesse gemäß CMR Art. 26 Pkt. 1.

II. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftraggebers genannten Preise gelten als Fixpreise, unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten im Wesentlichen unverändert bleiben. Zuschläge werden nicht anerkannt.

(2) Sollten sich Be- und oder Entladeort ändern, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den geänderten Transportauftrag durchzuführen, der Frachtpreis wird dem entsprechend angemessen in der Höhe angepasst

(3) Nachweisliche Stornierungen des Kunden entbinden den Auftraggeber von der Leistung von Ausfallskosten oder anderem Schadenersatz. Es gelten 24 Stunden standgeldfrei bei der Be- und Entladestelle vereinbart.

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 45 Kalendertagen nach Rechnungseingang zum Monatultimo ohne Abzug zu leisten.

(2) Alternativ kann der Auftraggeber nach freiem Ermessen binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug eines Skontos in der Höhe von 3% vom gesamten Rechnungsbetrag Zahlung leisten.

(3) Wechsel und Schecks werden vom Auftragnehmer zahlungshalber angenommen, Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftragnehmer. Bei Wechsel, Scheck oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Zahlungsmittel valutiert wurde.

(4) Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung aufrechnen.

IV. VERSICHERUNG

(1) Es wird vorausgesetzt, dass CMR-Versicherung mit einer Höchsthaftungsgrenze von zumindest € 300.000.- inkl. Art. 29 durch den Auftragnehmer zu dessen Lasten gedeckt ist. Für Schäden aus fehlender Versicherungsdeckung haftet der Auftragnehmer. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.

(2) Über Aufforderung des Auftraggeber hat der Auftragnehmer den Versicherungsbestand unverzüglich, längstens binnen drei Tagen, nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, von der Rechnung einen Abzug von 4% vorzunehmen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unbenommen.

V. RECHNUNG

Die Frachtrechnung wird nur dann anerkannt, wenn ihr der original quittierte CMR/KVO Frachtbrief beiliegt, bei Drittlandtransporten sind die Zolldokumente bzw. der Nachweis der ordentlichen Gestellung in Kopie beizuschließen. Barauslagen sind durch Belegkopie nachzuweisen.

VI. LADEMITTEL

(1) Europaletten sind bis auf Widerruf generell zu tauschen. Bei Nichttausch ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen, um reagieren zu können. Einwendungen zu späterem Zeitpunkt können nicht anerkannt werden.

(2) Sofern Lademittel zum Versand kommen, ist der Frachtrechnung auch der original Lademittelschein beizulegen. Nachträglich beigebrachte Palettenscheine können nach Ablauf von 2 Monaten nicht akzeptiert werden.

(3) Für jede somit nicht nachweislich getauschte od. binnen 14 Tagen beigebrachte Palette werden EUR 15,00 verrechnet bzw. von der Frachtrechnung in Abzug gebracht (Aufrechnung).

VII. ZEITLICHE VERZÖGERUNGEN

(1) Sämtliche Termine sind Fixtermine, bei Verzögerungen oder anderen Abweichungen vom Vereinbarten ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen.

VIII. WEITERE VEREINBARUNGEN

(1) Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen EmpfängerAdresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief von unserem Auftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Sämtliche Begleitdokumente dürfen nur nach Vorgabe des Auftraggebers und nur gegen Bestätigung an Dritte herausgegeben werden.

(2) Stückzahlmäßige Übernahme ist vereinbart. Es besteht Bei- und Umladeverbot. Der Auftragnehmer haftet selbständig für Überladungen jeglicher Art und hält den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos.

(3) Der Auftrag darf nicht ohne Wissen und Einverständnis des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden. Ansonsten Vertragsstrafe von 30.000.- Euro.

(4) Es gilt als fix vereinbart, dass die Mitarbeiter, insbesondere die Fahrzeuglenker, des Auftragnehmers oder von ihm Beauftragter, über alle entsprechenden Bewilligungen, etwa nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder dem Fremdengesetz und auch sonst sämtliche relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einhalten und auch gegenüber Dritten zutreffende Angaben machen, wo dies erforderlich ist Trifft dies nicht zu, so ist der Auftraggeber sofort zu informieren und gilt der Auftrag als nicht erteilt. Für Schäden aus der Verletzung dieser Klausel, insbesondere auch gegenüber Dritten, haftet der Auftragnehmer direkt bzw. hält den Auftraggeber schad- und klaglos.

(5) Der Auftragnehmer von Gefahrenguttransporten haftet dafür, dass sein Personal entsprechend geschult ist und sich die Fahrzeuge im ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand befinden.

(6) Strenger Kundenschutz zu Gunsten des Auftraggebers und Neutralität gelten als vereinbart. Für Verletzungen des Kundenschutzes durch den Auftragnehmer gilt pro Verletzung eine schadensunabhängige Pönale in Höhe von je EUR 10.000,00 als vereinbart, welche von offenen Frachtrechnungen in Abzug gebracht werden kann. Die eigenmächtige Kontaktierung der Be- oder Entladestelle stellt ebenso eine Verletzung des Kundenschutzes dar. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist dem Auftraggeber vorbehalten.

(7) Wird keine eigene Vereinbarung über die dem Auftrag zu Grunde liegende LKW Type getroffen, so basieren Aufträge auf Durchführung mit so genannten “Planensattel 13,6 m“.

(8) Für die Ausführung der Transporte dürfen nur Fahrer eingesetzt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der berührten Staaten, insbesondere den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern, zur Ausführung der Transporte berechtigt sind. Für Transporte von, nach, durch und innerhalb von Deutschland gilt: Wenn der Fahrer nicht Angehöriger eines EU-/EWR-Staates ist, muss er gemäß dem deutschen Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung im Original zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache bzw. eine amtliche Bescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung. dass für den Fahrer eine Genehmigung nicht erforderlich ist, mitführen.

(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Zolldokumente auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Gestellung von Ware an den EU-Außengrenzen bzw. dem zuständigen Binnenzollamt ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen, dieser haftet für die ordnungsgemäße Gestellung und Abfertigung in vollem Umfange.

(10) Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Auftraggeber gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen kann.

IX. OBLIEGENHEITEN VOREINTRITT EINES SCHADENFALLES

Dem Auftragnehmer obliegt es,

(1) Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (insbesondere Subunternehmer) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuwählen und zu überwachen, dafür zu sorgen. dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Wechselbrücken/Container Kräne, technische Einrichtungen (auch Seile, Gurte, Ketten o.ä.) und sonstiges Equipment verwendet werden, erforderliche Genehmigungen für die Auftragsdurchführung vorliegen und Auflagen von Behörden eingehalten werden. Laderäume sind besenrein und geruchsfrei zu halten, der Boden des Laderaumes muss
mit einem Stapler befahrbar sein, Fahrzeuge ohne Holzboden werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung beladen.

(2) zu gewährleisten, dass der die Beförderung durchführende Fahrzeuglenker über eine gültige Lenkerberechtigung verfügt und die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt. Der Fahrzeuglenker hat außerdem die Vorschriften für das Verhallen auf den Betriebsgeländen zu beachten, sollte er diese nicht kennen, hat er sie bei Einfahrt auf das Betriebsgelände selbständig zu verlangen,

(3) dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzüge bei jedem (wenngleich auch nur kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt, zwei unabhängig voneinander funktionierende Diebstahlsicherungen in Betrieb genommen und in unbemannt abgestellten Fahrzeugen keine Frachtpapiere in dem Fahrzeug zurückgelassen werden.

(4) dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge samt Anhängern, Aufliegern, Wechselbrücken/Containern etc. während jeden Abstellens, insbesondere bei Wartezeiten oder Ruhepausen ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr), an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem bewachten Parkplatz, Zollhof etc. oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichen bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Von der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Auftragnehmer nur dann befreit, wenn trotz ordnungsgemäßer Transportroutenplanung keine der in diesem Punkt bezeichnete Abstellmöglichkeit vorhanden ist. Diesen Umstand hat der Auftragnehmer zu beweisen.

(5) sich davon zu überzeigen, dass von ihm mit der Beförderung beauftragte Subunternehmer über eine in Kraft befindliche, marktübliche Verkehrshaftungsversicherung nach CMR verfügen.

(6) seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen (insbesondere Subunternehmer), nachweislich schriftlich von der Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Punkte (1) bis (5) in Kenntnis zu setzen und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes davon zu überzeugen, dass diese Bestimmungen gemäß (1) bis (5) auch eingehalten werden.

X OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL

Der Auftragnehmer hat

(1) jeden Schadenfall oder gegen ihn erhobene Ersatzansprüche unverzüglich dem Auftraggeber und Versicherer schriftlich anzuzeigen.

(2) bei jedem Schaden, der voraussichtlich den Betrag von Euro 1.500,- übersteigt oder dessen Höhe nicht zuverlässig zu schätzen ist, unverzüglich den zuständigen HavarieKommissar, der ggf. vom Versicherer zu erfragen ist, mit der Schadensfeststellung zu beauftragen und seine Weisungen zu befolgen.

(3) jeden Verkehrsunfall, Feuerschaden, Raub, Einbruch- oder Diebstahlschaden unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.

(4) für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, Weisungen des Auftraggebers einzuholen und diese zu befolgen, vollständig und wahrheitsgemäß Auskünfte zu erteilen und vom Versicherer benötigte Schadenanzeigen und Schadenunterlagen zu beschaffen und einzureichen.

(5) es zu unterlassen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einen Anspruch ganz, zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen, zu befriedigen oder abzutreten.

(6) Regressansprüche gegen Dritte zu wahren und die Reklamationsfristen zu beachten.

XI. BESONDERE VEREINBARUNGEN FÜR AUFTRAGNEHMER IM KOMBINIERTEN VERKEHR BAHN-STRASSE-BAHN

Für die oben genannten Ladungen gelten, neben den oben stehenden, die nachfolgenden, besonderen Bedingungen: Der Auftragnehmer bzw. dessen Versicherung haftet für die Auflieger des Auftraggebers sowie dessen Ladung (unter Einschluss der Ladungspapiere als auch der Lademittel als integrierten Bestandteil der Ladung) ab dem Zeitpunkt der Abholung vom Terminal, spätestens um 24 Uhr des vorgesehenen Abholtages, bis zur neuerlichen Auslieferung (Ablieferung) am Terminal. Die Haftung erstreckt sich ausdrücklich auf den Verlust von Lademittel und Ladehilfen. Schäden am Auflieger bzw. an der Ladung, welche bei der Abholung am Terminal festgestellt werden, sind umgehend dem Vertreter des Bahnpartners am Terminal zu melden und der Schaden ist in der für diesen Fall vorgeschriebenen Form aufzunehmen. Der Vorfall ist dem Auftraggeber schriftlich zu avisieren und diesem sind binnen spätestens 2 Wochen nach dem Vorfall die für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlichen Unterlagen weiterzuleiten. Die oben genannten Schritte können auch durch einen Vertreter des Auftraggebers übernommen werden, falls sich ein solcher vor Ort befindet. Unterlässt der Auftragnehmer die Meldung oder Aufnahme eines Schadens, das Aviso oder die termingerechte Weiterleitung der Unterlagen, so übernimmt er selbst die Haftung für den Schaden, ohne dass der Nachweis eines Verschuldens erforderlich wäre. Dies betrifft sowohl Schäden am Auflieger oder an der Ladung. Veranlasst der Auftragnehmer wie immer geartete Reparaturen am Auflieger oder an ihm zur Obhut überlassenen Gegenständen ohne vorherige Instruktion des Auftraggebers, so gehen die Kosten dafür grundsätzlich zu seinen Lasten. Der Auftragnehmer hat zu Vertragsbeginn und danach fortlaufend eine entsprechende CMR Versicherung für die Auflieger aufrecht zu unterhalten. Über Aufforderung des Auftraggeber hat der Auftragnehmer den Versicherungsbestand unverzüglich nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, von der Rechnung einen Abzug von 4% vorzunehmen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unbenommen. Neben den Frachtpapieren und Ablieferbelegen sind die entsprechenden Abholquittungen und Aufgabebelege des Bahnterminals erforderlich, damit der Auftraggeber den jeweiligen Transport abrechnen kann. Nach Wahl des Auftraggebers kann die Verrechnung von Transporten auch durch Begutschriftung erfolgen.

XII. ANZUWENDENDES RECHT; ERFÜLLUNGSORT;

GERICHTSSTAND

(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers.

(2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftraggebers nach Wahl des Auftraggebers der Gerichtsstand des Auftragnehmers, der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftraggeber ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Als solcher wird Kufstein, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, vereinbart.

XIII. KONVENTIONALSTRAFE

Für den Fall der nicht bzw. nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Transportauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer hinsichtlich der dem Auftraggeber dadurch entstehenden administrativen Tätigkeiten (Telefonate, Korrespondenz etc.) zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 100,00 pro Schadensfalls, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens davon unberührt bleibt Der Auftraggeber wird ausdrücklich ermächtigt, auch mit derartigen Forderungen aufzurechnen.